Einleiten von Abwasser


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Deutsches Wasserrecht:
Allgemeine Informationen und Vertiefung zum Thema Einleiten von Abwasser

Ein kurzer Einblick in das deutsche Wasserrecht

Die Gesetzgebungskompetenz zum Thema Wasser liegt in Deutschland teilweise beim Bund und zum anderen Teil bei den Ländern. So ist die Rahmengesetzgebung des Bundes im Wasserhaushaltsgesetz festgehalten, während die konkreteren Ausführungen in den einzelnen Landeswassergesetzen zu finden sind. All diese Gesetze entsprechen den Vorgaben der europäische Wasserrahmenrichtlinie (siehe Abb.1)

 

 

 

Text Box: Wasserhaushaltsgesetz (Rahmengesetz)

 

 

Text Box: Europäische Wasserrahmenrichtlinie

 


 

Abb. 1: Aufbau der Gesetzgebung zum Thema Wasser

Auf Bundesebene gibt es zudem das Abwasserabgabengesetz, die Abwasserverordnung, die Grundwasserverordung und schließlich die Trinkwasserverordnung, die jedoch offiziell nicht zum Wasserrecht gehört.
Auch die Bundesl
änder besitzen noch anfüllende Verordnungen, die jedoch nicht immer einheitlich sind.
 

Einleiten von Abwasser

Was ist Einleiten?

"Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung." (Abwasserabgabengesetz, Fassung vom 18. Januar 2005, § 2.2)

In welchen Gesetzen und Verordnungen stehen Bestimmungen zum Thema Einleiten von Abwasser?

Was das Einleiten von Abwasser angeht, so spielen neben dem Wasserhaushaltsgesetz vor allem das Abwasserabgabengesetz und die Abwasserverordnung eine wichtige Rolle.

Das Wasserhaushaltsgesetz beschreibt in § 7a allgemein die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser:
"(1) Eine Erlaubnis f
ür das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. [...]"
Noch im selben Paragraphen wird auf die Verantwortlichkeit der Länder in diesem Bereich hingewiesen:
"(3) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen [...], so stellen die
Länder sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden." und "(4) Die Länder stellen auch sicher, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage [...] eingehalten werden. Absatz 3 gilt entsprechend."

Detailliertere Ausführungen werden in der Abwasserverordnung gegeben:
"Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gew
ässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind." (Abwasserverordnung § 1, Geltung ab 1.4.1997)
und
"Soweit in den A
nhängen nichts anderes bestimmt ist, darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstofarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist." (Abwasserverordnung § 3)
Die konkretesten Informationen geben die Anh
änge der Verordnung, die für die verschiedensten Arten von Abwasser ausgearbeitet wurden.

In einigen Bundesländern gibt es eine VGS-Indirekteinleiterverordnung (Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen).

Gibt es konkrete Konzentrationen von Stoffen die eingeleitetes Abwasser enthalten darf?

Es gibt keine allgemeingültigen Parameter die für Abwasser aller Art gelten. Diese werden in einer Erlaubnis auf den Einzelfall abgestimmt oder sind in den Anhängen der Abwasserverordnung gegeben.
 

Quellen:

Bundesgesetze im Internet sind zu finden bei: http://bundesrecht.juris.de/

http://www.umwelt-online.de/recht/wasser/ueber_wa.htm

http://de.wikipedia.org/wiki/Wasserrecht
 

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